Tagfahrlicht

  • #1

    So, heute den Crosser angemeldet und die erste Runde bei 11°C gedreht.


    Läuft sehr gut, DCT ist am Anfang sicherlich gewöhnungsbedürftig. Aber die Fuhre ist bedeutend leichter als die ST1100.


    Ich warte noch auf die Lieferung des Zubehörs (Hauptständer, Koffersystem, Motorschutz, etc) und natürlich auf die Sturzbügel. An denen soll das Tagfahrlicht montiert werden.


    Jetzt die Frage, ob ich das Richtig verstanden habe:


    Standlicht an, TFL an.
    Abblendlicht an, TFL aus.


    Ich kann aber nicht nur das Standlicht schalten. Bei mir ist immer gleich das Abblendlicht an. Oder mache ich da einen Denkfehler?


    Gruß

    Gruß vom Tatzel


    Jage nicht, was Du nicht töten kannst


    Crosstourer mit DCT EZ 05/17 KM:010943

  • #2

    Wichtig ist, sind es Positionslichter, TFL oder Nebelscheinwerfer ?
    TFL darf beim Motorrad zusätzlich zum Abblendlicht brennen, da es eine Abblendlichtpflicht für Motorräder gibt. Bei Positionsleuchten müssen die original Standlichtlampen abgeklemmt werden, da max 2 Posis zulässig sind. Nebelscheinwerfer dürfen nach STVZO zusätzlich zum Abblendlicht brennen, allerdings nach STVO nur bei schlechter Sicht.
    Hier findest du nochmal die Dekra-Zusammenfassung
    http://www.dekra.de/de/c/docum…0fea8b65390&groupId=10100


    Gruß Frank

    ´15er Crosstourer DCT,Honda-Koffersatz, Ermax-Tourenscheibe,GSG-Crashpads,Bagster-Tankschutz,Givi-xStream-Werkzeugtasche, lights4all-Rauchglas-Rücklicht,SW-Hauptständer,SW-Fußrasten,Bodystyle-Hinterradabdeckung, Givi-Motorschutz,BSG-Kardanschutz

  • #3


    Danke für die Infos. Das mit dem TFL wusste ich so nicht. Ich hatte bisher immer nur die Vorschrift gefunden TFL zusammen mit Abblendlicht = verboten.


    Damit wäre die einzige absolut erlaubte Möglichkeit zugelassene TFL mit RL Kennung am Moped anzubringen? Seh ich doch richtig...???


    oder aber zusätzliche Positionslichter, denn der Text lautet:
    Begrenzungsleuchten und
    Standlicht: >> nach EG vorgeschrieben, nach
    StVZO zulässig >> Mindestanzahl: 1, nach EG auch 2


    MINDESTanzahl - da steht nix von MAXIMALanzahl.


    Es wird ja oft behauptet, dass wenn man zusätzliche Begrenzungsleuchten dran hat, die originalen Leuchtmittel entfernt werden müssen - wo steht das ???


    Ich hab heute wieder einen LKW gesehen der einen kompletten weissen Weihnachtsbaum im und am Kühler vorne hatte - wieso darf der das?


    Ich hab mir zwei LED Leuchten vorne angebracht, die zusätzlich zum Standardlicht leuchten und bin auf eine Kontrolle der Rennleitung gespannt....

    Crosstourer DCT, mit Reifen klassisch schwarz, Motor irgendwo dazwischen, Sitzbank schwarz und gepolstert, Tank mit Öffnung abschliessbar, Lenker drehbar, farbige Blinker und Rücklicht, Scheinwerfer vorne permanent eingeschaltet - und mehr irre Sachen ;)

  • #4


    Nein das ist nicht zulässig!!


    §17 STVO Abs. 2a


    Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten.


    Licht aus - TFL an ist ok
    Licht an - TFL aus ist ok
    Licht an - gedimmtes TFL als Positionsleuchte (wenn Doppelzulassung) ist auch ok. Es dürfen nicht mehr als 2 Positionsleuchten aktiv sein

    Wenn nicht jetzt... wann dann?

  • #5

    Hallo, was muss ich da alles lesen und jeder sucht sich da etwas zusammen.
    Taglicht, Positionslicht, Nebelscheinwerfer, usw.
    Hier wird PKW und LKW und Krad alles verdreht.
    Beim Zwei- Krad ist in Deutschland und in den meisten anderen Länder das Abblendlicht vorgeschrieben.
    Positionsleuchten sind bei einem LKW bei schlechter Sicht oder bei Dunkelheit Pflicht.
    Tagfahrlicht ist bei Neufahrzeugen ab einem bestimmten Baujahr Pflicht.
    Tagfahrlicht leuchtet in der Regel nur vorne und ist bei schlechter Sicht mit dem Abblendlicht zu ergänzen so das auch hinten die Beleuchtung leuchtet. Gilt übrigens auch bei Tunneldurchfahrten und Unterführungen bei denen das Schild "Leuchte" steht.
    Nebelschlußlicht ist in Deutschland nur bei einer Sichtweite von unter 50 m Sichtweise zulässig.
    Zusatzscheinwerfer vorne können benutzt werden soweit sie den Gegenverkehr nicht blenden und nicht mehr als zusammen 4 Leuchtkörper sind, ausgenommen sind die Begrenzungslichter.
    Die Nebelscheinwerfer sind in maximal 40 cm über der Fahrbahn montiert sonst sind es Zusatzleuchten.
    Begrenzungs- und Positionsleuchten sind maximal 40 cm von der Außenkanten des Fahrzeugs anzubringen.
    Bei Fahrzeugen die länger als 2 m sind müssen seitliche gelbe Rückstrahler oder Begrenzungsleuchten angebracht werden.

    immer eine Gute Fahrt,
    viele Grüße
    Louis

  • #6


    Dann lies doch wenigstens mal die StVO wenn du meinem Post schon nicht glaubst und da die CT eine EU-Zulassung hat, auch die dort festgehaltenen Vorschriften, die weite Bereiche der StVZO überholt hat.

    Wenn nicht jetzt... wann dann?

  • #7

    Puh, wie soll man da den Überblick behalten :think: . Ich war so froh, die Zusammenfassung der Dekra gefunden zu haben( die aber wohl nicht mehr aktuell ist). Aber Manfred hat wohl Recht, denn seit 2013 heißt es" Abblendlicht oder TFL", davor hieß es nur "Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren"
    Ich warte einfach ab, ob und was die Rennleitung bei einem Boxenstopp sagt und diskutiere dann ein wenig. Ich weiß von schon 2 aktiven Polizisten, daß die tlw. auch schon den Überblick verloren haben, was von der STVO durch EU-Reglungen alles anders geregelt ist :lol: .
    Wenn ich zur Hauptuntersuchung fahre, werden die Zusatzleuchten einfach mit einer Kappe abgedeckt oder abgeklebt."Meine Zusatzleuchten sind nur für Motorsportveranstaltungen" :whistle: (War ein Tip von einem TÜV-Prüfer) :clap:


    Gruß Frank

    ´15er Crosstourer DCT,Honda-Koffersatz, Ermax-Tourenscheibe,GSG-Crashpads,Bagster-Tankschutz,Givi-xStream-Werkzeugtasche, lights4all-Rauchglas-Rücklicht,SW-Hauptständer,SW-Fußrasten,Bodystyle-Hinterradabdeckung, Givi-Motorschutz,BSG-Kardanschutz

  • #8

    Ohoh,


    ich dachte schon, ich stelle eine einfache Frage.


    Ich werde mich da mal mit beschäftigen. Es wird aber darauf hinauslaufen, dass zum Abblendlicht die TFL mit angehen. Was die Rennleitung sagt: Da bin ich gespannt.

    Gruß vom Tatzel


    Jage nicht, was Du nicht töten kannst


    Crosstourer mit DCT EZ 05/17 KM:010943

  • #9

    Hallo,


    also ich fahre ständig mit den Nebelleuchten.(Ich weiß, eigentlich nur unter 50m Sichtweite erlaubt) Mit Original-Honda Schalter.
    Wenn sie ordentlich eingestellt sind, gibt es keine Probleme.
    Ich wurde noch nie angeblinkt oder kontrolliert , weder Tag noch Nacht und man wird noch ein bißchen besser wahrgenommen, wenn es mal brenzlig wird.


    Seht euch nur mal an, was da draußen alles rumfährt, ein Weihnachtsbaum (und der auch noch falsch eingestellt) ist nichts dagegen :?
    Da ist die Rennleitung auch schnell überfordert, und wenn mal einer, der Ahnung hat, mich anhält: Upps, ich bin auf den blöden Schalter gekommen :mrgreen:


    Manfred K: Lass mich bloß weiterfahren, wenn du mich siehst!! :lol: :lol: :lol: :lol:


    Gruß
    Jürgen

  • #10


    Die 50m Regelung gilt für Nebelschlußleuchten nicht für Nebelscheinwerfer.
    Nebelscheinwerfer dürfen bei jedweder schlechten Sicht eingeschaltet werden: Regen, Nebel, Schneefall usw.

    Greetings
    Peter(p)


    Die Großen hören auf zu herrschen, wenn die Kleinen aufhören zu kriechen.
    Friedrich v. Schiller

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