Beim Rückruf genügt der Nachweis des Zugangs - den Rest kann jedes Unternehmen vor Gericht anderweitig glaubhaft nachweisen.
Ich könnte ja auch anderweitig informieren z.B. Zeitungsanzeigen, wenn die Käufer unbekannt sind. Ob Käufer diese Anzeigen dann lesen, kann mir als Unternehmen dann wieder egal sein