Zitat von mario_bAlles anzeigenZum einen sieht das BGB zwei Nachbesserungsversuche vor zum anderen
definiert die Gewährleistung die Mängelfreiheit bei Übergabe der Ware.
Das heisst bei 16 Monaten darfst Du beweisen das der Fehler bei übergabe schon da war.
Das wird schwierig,
Gruß Mario
Richtig - aber kein fristgerechter Nachbesserungsversuch ist Scheitern der Nacherfüllung. Damit er einen zweiten Versuch bekommt, müsste er einen fristgerechten ersten gemacht haben. §§ 439, 440 BGB
Das betroffene Teil muss nicht bereits bei Übergabe defekt sein, es genügt auch, wenn der Fehler seinen Gründen nach vorhanden ist ( = z.B. fehlerhafte Konstruktion)
Das der Fehler bei Übergabe seinen Gründen nach bereits vorhanden war, ließe sich durch die Einträge hier im Forum schon beweisen. Daher in diesem konkreten Fall recht einfach zu beweisen.