Blinker als Positionsleuchten

  • #11

    Motorräder die seit vor 2 Jahren in Verkehr gebracht wurden, dürfen mit Positionlichtern, wenn sie vom Hersteller angebracht wurden
    in den Verkehr gebracht werden. Nachrüstung ist nicht erlaubt.


    Ergab eine Nachfrage beim TÜV.


    vielleicht hat ein anderer was anderes gehört.
    Wenn ja bitte vor Umrüstung abklären, schriftlich abklären.
    Sonst eventulle Stillegung (Bayern) :dance:

    "Viele Menschen sind zu gut erzogen, um mit vollen Mund zu sprechen, aber sie haben keinerlei Bedenken es mit leerem Kopf zu tun."
    (Orson Welles)

  • #12


    Natürlich ist sie erlaubt, wenn das Fahrzeug eine ECE-Zulassung hat (trifft auf die CT zu) und der Punkt 6.6 der ECE 53 in der Fassung 01 von 2013 erfüllt wird:


    6.6. BEGRENZUNGSLEUCHTE
    6.6.1. Anzahl
    Eine oder zwei wenn weiß
    oder
    zwei (eine pro Seite) wenn gelb.


    6.6.2. Anbau
    Keine besondere Vorschrift.


    6.6.3. Anordnung


    6.6.3.1. Breite:
    Eine unabhängige Begrenzungsleuchte darf über, unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebaut sein: Sind die Leuchten übereinander angeordnet, so muss der Bezugspunkt
    der Begrenzungsleuchte auf der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; befinden sich diese Leuchten nebeneinander, müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des
    Fahrzeugs angeordnet sein. Eine mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaute Begrenzungsleuchte muss so angeordnet sein, dass ihr Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt. Ist das Fahrzeug jedoch auch mit einer weiteren vorderen Leuchte ausgerüstet, die neben der Begrenzungsleuchte angebracht ist, so müssen ihre Bezugspunkte zur Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrisch sein.
    Zwei Begrenzungsleuchten, von denen die eine oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinander gebaut sind, müssen so angeordnet sein, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur
    Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.


    6.6.3.2. In der Höhe: mindestens 350 mm und höchstens 1 200 mm über dem Boden.


    6.6.3.3. in Längsrichtung: an der Vorderseite des Fahrzeugs.
    L 166/72 Amtsblatt der Europäischen Union 18.6.2013 DE6.6.4. Geometrische Sichtbarkeit Horizontalwinkel: 80° nach links und nach rechts bei einer einzigen Leuchte:
    Der Horizontalwinkel darf bei jedem Leuchtenpaar 80 ° nach außen und 20 ° nach innen betragen.
    Vertikalwinkel: 15 ° über und unter der Horizontalen. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5 ° verringert werden, wenn die Höhe
    der Leuchte über dem Boden kleiner ist als 750 mm.


    6.6.5. Ausrichtung
    Nach vorn. (Die) Leuchten darf (dürfen) mit dem Lenkeinschlag mitschwenken.


    6.6.6. Einschaltkontrolle
    Vorgeschrieben. Nicht blinkende grüne Signalleuchte. Auf diese Einschaltkontrolle kann verzichtet werden, wenn die Instrumentenbeleuchtung nur gleichzeitig mit der (den) Begrenzungsleuchte(n)
    ein- oder ausgeschaltet werden kann.


    6.6.7. Sonstige Vorschriften
    Ist die Begrenzungsleuchte mit dem vorderen Fahrtrichtungsanzeiger ineinandergebaut, muss sie so geschaltet sein, dass die Begrenzungsleuchte ausgeschaltet wird, wenn der Fahrtrichtungsanzeiger für die jeweilige Seite blinkt.


    Der letzte Punkt ist schaltungstechnisch nicht ganz so trivial aber lösbar.
    Wichtig ist, dass die verwendeten Blinker zwei Prüfzeichen für Blinker und Positionslicht tragen

    Wenn nicht jetzt... wann dann?

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