Es gibt (mit einer gewissen Unsicherheit) einen Weg durch die Hintertür, wenn du den Mangel in den ersten 6 Monaten nach Kauf beim händler Reklamiert hast.
Die Unsicherheit liegt in der Definition des § 434 BGB
§ 434
Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Den Punkt 1 erfüllt deine CT... den Punkt 2.... da könntest du mit der Beschaffenheit des Vorführers argumentieren, auch mit Bildern von anderen CT und deren Tankdeckelposition. Unsicher ist wie ein Richter das Argument "Produktionstoleranz" gewichtet.... eine Abweichung von z.B. 1mm wirst du hinnehmen müssen... eine Abweichung von 5mm und damit auch eines schiefen Tankrucksackes wegen verdrehter Aufnahme eher nicht. Aber Unsicherheit Richtermeinung!!
§ 439
Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Vom Händler Nacherfüllung verlangen.... i.d.R. weil nicht reparabel durch Austausch des Tanks und zwar "unverzüglich" innerhalb von 14 Tagen. Da ein zweimaliger Versuch der Nachbesserung bereits fehlgeschlagen ist..... genügt das Setzen einer Frist von 14 Tagen und die gleichzeitige Androhung von Wandlung/Rücktritt/Preisminderung bei erneutem Fehlschlagen der Nacherfüllung.
Vermutlich wird es deinem FHH nicht gelingen einen mangelfreien Tank zu bekommen und ihr einigt euch auf eine angemessene Minderung des Kaufpreises.....
Dann kann dein Händler sein Geld wieder zurückbekommen:
§ 478
Rückgriff des Unternehmers
(1) Wenn der Unternehmer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, bedarf es für die in § 437 bezeichneten Rechte des Unternehmers gegen den Unternehmer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), wegen des vom Verbraucher geltend gemachten Mangels einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht.
Damit läge dann der "schwarze Peter" beim Lieferanten.
Damit hier nichts falsch aufkommt.... das zitieren von § aus dem BGB ist keine Rechtsberatung. Diese wird durch einen Rechtsanwalt vor Ort dringend empfohlen, der kann dann auch mit vergleichbaren Urteilen Hinweise zur "Unsicherheit Richterspruch" geben.