Beiträge von norbert_CT

    Ich weiß jetzt nicht, was du unter "Asien" meinst, bzw "den Asiaten". In den asiatischen Ländern, die ich bereiste, müssen die normalen Leute zwei oder drei Monatsgehälter für eine 125 ccm-Honda auf den Tisch legen. Für manche ist so ein 125er-Wave als Neukauf ein unerfüllbarer Traum. In vielen Ländern ist nicht bekannt, dass BMW auch Motorräder baut, dass es überhaupt einen anderen Motorradhersteller außer Honda gibt. In der Regel sind dort Motorräder ein Transportmittel, um Menschen, Tiere oder Schrankwände von A nach B zu transportieren und kein Hobby, was ein Lebensgefühl widerspiegelt.


    Ein Navi ist da schlicht und ergreifend nicht einmal im Ansatz ein erforderliches Zubehör, es reicht ja nicht einmal für "korrekte" Motorradbekleidung. Die Sicherheitsbewussten haben allerhöchstens eine ausrangierte Warnweste an. Und die Helme, die dort getragen werden (wenn sie getragen werden), würden die meisten hier nicht einmal als Blumentopf nehmen. Da machen die "in Asien" auch keinen Göttertanz.


    Ein Handy haben aber sehr viele und dann werden zur Not die Dinger als Navi eben auf den Lenker geschnallt.


    Ich GLAUBE, darum geht's nicht.


    Es gibt aber User, die z. B. Straßen-, Wander- und Gewässerkarte gleichzeitig auf dem Gerät haben wollen/müssen.


    Das ist - meiner Meinung nach - einer der größten Knackpunkte bei Garmin. Hinzu kommt eine ziemliche Fehlerbeseitigungsresistenz. Es gab/gibt wirklich tolle Geräte im Programm, die oftmals durch kleine Nickligkeiten abfallen. Der Montana ist, was seine grundsätzliche Auslegung angeht, sicherlich ein absolutes Topgerät mit einem Spitzendisplay. Aber ein Navi, was während der Navigation einfriert, ist eigentlich unbrauchbar.




    Auch so'n Ding. Es gibt keine klare Linie, nicht einmal in der Terminologie. Alleine, was für Namen bei den Wegpunkten im Umlauf sind: Via-Point, Shaping-Point, graue Wegpunkte, Zwischenziele, Abbiegepunkte, Favoriten.... Dazu kommt, dass die Geräte diese Punkte unterschiedlich behandeln, und das sogar im laufenden Geräteprogramm. Der Montana (und andere) kann nur 50 Wegpunkte pro Route. Andere könen mehr, wenn genau zwischen Zwischenziel und Wegpunkt unterschieden wird. Wenn nicht, können sie nur 29 Zwischenziele pro Route verwalten. Welcher Anfänger blickt denn da noch durch? Und selbst erfahrene User haben's nicht leicht, wenn sie im "Gerätepool" Garäte verschiedener Baureihen und Epochen haben. Und dann werden die Sonntagsausflugs-Routen auch noch an Kumpels verschickt, die auch wieder andere Geräte einsetzen....



    Bleibt das Kartendilemma. Diese ganzes Prozedere, Karten in der Garmin-Welt zu aktualisieren, kann nur einem kranken Hirn entsprungen sein. Es dürfte vor allem in Zukunft spannend werden, wie das mit den Karten weitergeht. Denn nachdem Here (der Kartenlieferant) von MB, Audi und BMW übernommen wurde, beibt abzuwarten ob das auf die Garmin-Karten Auswirkungen hat. Denn ob die Autobauer Interesse daran haben, Karten für Motorradfahrer zu pflegen, wird sich zeigen.


    Ich denke, dass OSM-Karten die Zukunft für die Technikaffinen sind. Die anderen werden auf Wegwerfgeräte setzen.

    Nee, da wird nicht gesprungen.


    Eine Beschlagnahme/Sicherstellung geht einer Einziehung immer vorweg. Die Beschlagnahme/Sicherstellung wird meistens durch die Polizei vorgenommen (Gefahr im Verzuge), damit die Beweise gesichert werden können, bzw. der Täter den betroffenen Gegenstand evtl. nicht selbst veräußern oder Beweise vernichten kann.


    Du musst den 74er richtig lesen, denn da steht, dass eine Einziehung möglich ist, wenn die Voraussetzungen


    ...ODER
    die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden


    ODER
    die Gefahr besteht, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden.


    erfüllt sind.


    Hier kommt es auf das Wörtchen "oder" an. Es reicht also aus, wenn eine der Voraussetzungen erfüllt ist.



    Nein, man kann nicht von einer Enteignung reden, auch wenn das gefühlt natürlich so ist. :mrgreen:


    Denn bei einer Enteignung wird ein Wertausgleich bezahlt. Bei einer Konfiskation wird ein Gegenstand ohne Wertausgleich eingezogen.


    Hier auch ganz kurz und knackig:
    http://wirtschaftslexikon.gabl…072/konfiskation-v10.html


    Man beachte, Zitat:
    Entziehung des Eigentums zugunsten des Staates (Fiskus) ganz ohne oder ohne ausreichende Entschädigung. Verfassungsrechtlich nicht zulässig (Art. 14 III GG).


    Sonderfall: Einziehung von Gegenständen, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde oder die durch eine strafbare Handlung erworben wurden.


    Das heißt also ganz klar, dass Gegenstände, mit denen Straftaten verübt werden, eingezogen werden können - nicht müssen.
    Die Diskussion "Einziehung = Enteignung" ist so alt wie die Möglichkeit der Einziehung. Die Einziehung und auch Vernichtung ist aber grundsätzlich ein legitimes Mittel in Kombination mit Straftaten in jedem Rechtsstaat. Leider werden umgangssprachlich immer wieder Begriffe wie Sicherstellung/Beschlagnahme, Einziehung oder gar Enteignung unsauber getrennt. Auch wird oftmals umgangsprachlich behauptet, dass die Polizei einzieht. Nein, das macht sie nicht, sie stellt Gegenstände nur sicher, damit in einem Verfahren über die Einziehung entschieden wird.


    Aber wie aufgelistet, ist das im Bereich der Prozessordnung geregelt. Es spielt auch für das Gesetz keine Rolle, ob ein Gegenstand, mit dem eine rechtswidrige Tat begangen wird, eine Pumpgun, ein Radarwarner oder ein Auto ist. Wichtig ist, das davon auszugehen ist, dass mit einem Gegenstand rechtswidrige Taten begangen werden/wurden. Es muss natürlich eine konkrete Gefahr ausgehen (oder der Besitz an sich ist schon strafbar, z. B. im Waffenrecht). Daher verbietet sich die Annahme, dass Millionen von Kraftfahrern potenzielle Rechtsbrecher sind.


    Anders aber bei illegalen Straßenrennen. Hier treffen sich Gleichgesinnte zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort, um vorsätzlich die Regeln der StVO zu missachten und insbesondere auf belebten Plätzen auch noch die Allgemeinheit durch ihr rechtswidriges Verhalten konkret gefährden. Das sind doch ziemliche Unterschiede zu den Millionen Fahrzeugführern, die täglich auf den Straßen unterwegs sind ;)


    Der BGH hatte schon häufiger den Sachverhalt "Einziehung von PKW nach Straftaten" entschieden. Dabei ging es aber meistens darum, dass z. B. mit dem Fahrzeug Diebesgut/Rauschgift transportiert wurde. Hier ist tatsächlich die Brücke schwer zu überwinden, dass dann ein Fahrzeug Tatwerkzeug ist und meistens wurden die Fahrzeuge wieder augehändigt. Aber auch hier, Einzelfallentscheidung.


    Anders aber, wenn illegale Straßenrennen eine Straftat wären. Dann ist das Fahrzeug natürlich Tatwerkzeug, denn ansonsten wäre ja gar keine Straftat in Form von Straßenrennen möglich. Und wie dann mit solchen Gegenständen zu verfahren ist, kann auszugsweise hier nachgelesen werden.
    https://books.google.de/books?…%20straftat%20bgh&f=false


    Hier auch die Info eines Anwaltes zur Einziehung von Fahrzeugen bei Straftaten, Zitat
    Der Einziehung unterliegen Gegenstände, welche bei der Tat verwendet wurden oder werden sollten und die Tat gefördert haben oder fördern sollten. Nach ständiger Rechtsprechung zählt hierzu stets die Tatwaffe
    Ganzer Text
    http://www.berlin-strafverteid…z/einziehung-pkw-74-stgb/


    Der große Knackpunkt ist halt der, dass bei der augenblicklichen Rechtslage (illegale Straßenrennen = 400 Euro Bußgeld...) eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und die Einziehung des Fahrzeuges zum Zwecke der Vernichtung nicht verhältnismäßig erscheint. Es muss alss vom Gesetzgeber dafür gesorgt werden, dass illegale Rennen als Straftat eingestuft werden und gleichzeitig die Einziehung des Fahrzeuges durch das Gericht ermöglicht wird. Also ungefähr wie beim §21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) oder eben so, wie es die Schweiz gemacht hat.

    Noch ergänzend ein Anwalt zur Einziehung (natürlich auch nur allgemein gehalten, da natürlich alles Einzefallentscheidungen sind)
    http://www.dr-buchert.de/de/lexikon/einziehung.html


    Hier auch noch die Erklärung, dass die Einziehung/Vernichtung eine Rechtsfolge ist, die im § 407 StPO geregelt ist, Zitat
    (2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:
    1. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, ...

    Hi Mario, nee, da bringst du jetzt etwas durcheinander.


    Der Gesetzgeber unterscheidet in seiner Terminologie sehr genau und hochpräzise zwischen Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung.


    In alle Kürze und somit natürlich auch Unschärfe.


    Eine Sicherstellung/Beschlagnahme erfolgt meistens im Zusammenhang mit einer Beweissicherung (oder Egentumssicherung) oder um ein Verfahren zu sichern.


    Im Verfahren wird später entschieden, was mit diesen Gegenständen passiert. Gehen sie zurück an den Eigentümer oder werden sie eingezogen. Im Rahmen der Einziehung wird dann entschieden, was damit passiert. Vernichtung, Versteigerung...


    Ein ganz klassisches Beispiel aus dem Verkehrsrecht ist der alte Radarwarner, der grundsätzlich eingezogen und vernichtet wurde.


    Es gibt aber auch in anderen Bereichen wie z. B. im Waffenrecht, bei Rauschgiftdelikten usw. die Einziehung


    Grundsätzlich kann eine Einziehung erfolgen, wenn davon auszugehen ist, dass mit dem zurückgegeben Gegenstand erneut Straftaten begangen werden.


    Siehe z. B. das Bremer Polizeigesetz
    Zitat

    1) Sichergestellte Sachen dürfen unbrauchbar gemacht, vernichtet oder eingezogen werden, wenn
    1.
    im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden oder....


    Ganzer Text:
    https://beck-online.beck.de/de…rence&y=100&g=BrPolG&p=25


    Hier auch ein Rechtsanwalt zum Thema Radarwarner
    http://www.ra-koerner.de/Aktue…adarwarnger%C3%A4ten.html


    Wie schon gesagt, die Instrumente gibt es, sie müssten nur den Gegebenheiten angepasst werden.


    Das natürlich die Einziehung und Vernichtung eines Lambo polarisiert, ist mir völlig klar. Auf der anderen Seite scheinen sich aber einige Zeitgenossen um die bisher zu erwartenden Strafen einen Dreck zu kümmern. Dass diese Thematik nicht einfach ist, dass es viele Bedenken gibt, wer ist überhaupt Teilnehmer an einem illegalen Rennen... alles richtig.
    Auch ist klar, das Strafen nicht vor Taten schützen. Ansonsten gäbe es in vielen Bundesstaaten der USA keine Tötungsdelikte obwohl es dort die Todesstrafe gibt.


    Aber (fast) nichts tun und Betroffenheit heucheln, wenn ein durchgehender "Stier" auf dem Kudamm in eine Menschenmenge rast, kann auch keine Lösung sein. Denn rund 400 Euro und 2 Punkte/1 Monat Fahrverbot für die Teilnahme an einem illegalen Straßenrennen, wirken anscheinend nicht unbedingt abschreckend.
    http://www.bussgeldkatalog.net…nverkehrsordnung/29-stvo/


    Fahrzeug schreddern, Führerschein auf lange Zeit weg (kein kurzes Fahrverbot), plus deftige Geldstrafe ... einen Versuch wäre es wert. ;)

    Der Einfachheit bleiben wir mal wirklich bei den illegalen Straßenrennen.


    Es gibt bereits jetzt eine Möglichkeit Fahrzeuge einzuziehen, auch wenn Halter und Fahrer NICHT identisch sind.


    Zitat aus § 21 StVG
    In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
    1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
    2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder...


    Hierbei geht's allerdings nur um das Führen eines Fahrzeuges ohne Führerschein.



    Eine weitere Möglichkeit lässt der § 74 des Strafgesetzbuches zu:
    http://dejure.org/gesetze/StGB/74.html


    Hierbei wird das Fahrzeug wie ein Tatwerkzeug zur Begehung vorsätzlicher Straftaten behandelt.


    Dass illegale Straßenrennen vorsätzlich erfolgen, darüber muss sich nicht unterhalten werden. Bleibt die Frage, ob es Straftaten sind. Hier tut sich die deutsche Rechtssprechung sehr schwer, weil für eine Straftat grundsätzlich ein "verkehrsfremdes" Eingreifen in den Straßenverkehr erforderlich ist und dieser Tatbestand (illegale Rennen) nicht in den "7 Todsünden" aufgelistet ist.


    Aber auch im Ordnungswidrigkeitengesetz gibt es Parallelen, siehe § 22 OWiG
    Zitat:
    (2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
    1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehören oder zustehen ODER
    2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung von Handlungen dienen werden, die mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht sind
    http://dejure.org/gesetze/OWiG/22.html


    Eine Hürde ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er bei der Einziehung von Gegenständen gefordert ist.


    Stellt sich natürlich immer die Frage, wann eine Maßnahme verhältnismäßig ist.
    Dann kann man natürlich polemisieren, ob erst ein Mensch durch illegale Straßenrennen getötet werden muss, damit eine Einziehung gerechtfertigt gewesen wäre.


    Fakt ist, das Instrument der Einziehung ist an sich nichts Neues. Es müsste - meiner Meinung nach - nur den Entwicklungen angepasst werden. Aber illegale Straßenrennen sind keine kurzfristige und brandneue Entwicklung, so dass der Gesetzgeber schon längst hätte reagieren können, um die Einziehung rechtl. wasserdicht zu bekommen.


    Der Einwand mit dem Autoverleiher... Jetzt ein reines Konstrukt: Jemand leiht sich einen Lambo überschütten ihn mit Benzin und zündet die Karre an, um seinen Unmut über den Spritverbrauch zu äußern. Was macht der Autoverleiher dann? Richtig, er versucht das Geld vom Straftäter (Sachbeschädigung) zu bekommen. Ich glaube nämlich nicht, dass die gegen solche Geschichten versichert sind.


    Wir haben es also hier mit einer vorsätzlichen Straftat zu tun (Sachbeschädigung) und der Verleiher will einfach nur seinen Wert zurück. Nichts anderes wäre es bei einem illegalen Straßenrennen, wenn dieses glasklar eine Straftat wäre und der Lambo geht "verloren". Nun könnte in solchen Fällen sicherlich noch ein Gericht über die Rückgabe entscheiden, so dass zumindest seriöse Verleiher ihren Lambo zurück bekommen.


    Was aber, wenn der Verleiher (egal, ob gewerblich oder nicht gewerblich) nicht seriös ist? Das Auto wird nur zum Zwecke von illegalen Straßenrennen verliehen? Leider sind die Schlupflöcher recht groß. "Das Auto gehört mir nicht, ist die Karre meiner Freundin". "Ich hab das Fahrzeug einem Verwandten verliehen, ich weiß nicht, was der Typ damit gemacht hat"... usw. usw.


    Der Staat (letztlich also unsere soziale Gemeinschaft) mit seinen Eigenschaften als Rechtsgebung, -auführung und -sprechung muss sich entscheiden, ob er sich von solchen Typen an der Nase herumführen lassen will oder ob er sich die Mühe macht, Gesetze anzupassen, um illegale Straßenrennen rechtlich "nachhaltig klären" zu können.



    Da auch unsere Politiker gerne mal schauen, wie es in anderen Ländern gemacht wird, hier ein Beispiel aus der Schweiz:
    Zitat:
    Nach Art. 90a Abs. 1 SVG kann der Strafrichter "die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn:
    a) eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde; und
    b) der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann".


    Ganzer Text als Gerichtsurteil aus dem Jahre 2013:
    http://relevancy.bger.ch/php/c…f%3A%2F%2F139-IV-250%3Ade


    Auch nicht schlecht in der Schweiz, Zitat
    Das Fahrzeug kann auch dann beschlagnahmt werden, wenn es auf eine Drittperson eingelöst ist, sofern das Fahrzeug sonst weiterhin für den Beschuldigten verfügbar wäre.


    Ebenfalls ein Gerichtsurteil aus 2013
    http://www.gerichte.sg.ch/home…eide-2013/ak-2013-89.html



    Es geht also auch in einem Rechtsstaat, "man" muss nur wollen.


    Daher kann ich sogar den Unmut über Verkehrskontrollen gegenüber "Normalos" bei uns verstehen, wenn ganz offensichtlich
    die volle Härte des Gesetzes beim "Normalo" zuschlägt, in Extremfällen (wie illegale Straßenrennen) die Möglichkeiten aber begrenzt scheinen.