§ 315b StGB hat den folgenden Wortlaut:
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,2. Hindernisse bereitet oder3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Fünf Jahre max. Die defekten Knochen der Biker? Sind die auch nach fünf Jahren vollständig verheilt?
Von Toten reden wir mal nicht!
Bin Lokführer und habe zwei Suizid-Kandidaten überfahren (Beide Tod).
Gegen mich wurde zweimal wegen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr ermittelt!!! Gegen mich! Nicht gegen die, die sich vor meine Eisenbahn gelegt haben! (Weil die nicht mehr anklagbar waren?)!
Bekloppte Rechtslage...
Gruß
Oli