Da ich in gut drei Wochen mit dem CT nach Südtirol fahre und dabei auch Österreich durchqueren werde, habe ich an die österreichische Datenschutzbehörde geschrieben, um eine eindeutige und im Falle des Falles belastbare Aussage zum Thema "Einsatz von Actioncams" zu erhalten. Hat nicht so gut geklappt, aber lest selbst:
Hier meine Mail:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich plane am 14.6.2014 und 28.6.2014 eine Fahrt mit dem Motorrad durch
Österreich und möchte Teile dieser Fahrt mit einer am Motorrad
befestigten Kamera aufzeichnen, um daraus im Anschluß ein Video für den
privaten Gebrauch zu erstellen. Da ich durch die aktuelle
Berichterstattung zum Thema Videoaufzeichnung im öffentlichen Raum in
Österreich verunsichert bin und ich auch durchaus widersprüchliche
Aussagen zur Frage erlaubt/verboten lese, beantrage ich hiermit
vorsorglich eine Genehmigung zur Aufzeichnung meiner Fahrten für private
Zwecke für die beiden genannten Tage.
Freundliche Grüße nach Wien,
Silentvoice
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Die Antwort kam zügig, wahrscheinlich ist man dort auf derartige Anfragen vorbereitet:
Sehr geehrter Herr Silentvoice!
Auf der Homepage der österreichischen Datenschutzbehörde finden Sie unter der Überschrift
„Information zur Meldung beim Datenverarbeitungsregister“ detaillierte Informationen zur Rechtslage
bzw. zum Meldeverfahren (http://www.dsb.gv.at/site/6295/default.aspx).
Soweit eine Meldepflicht gegeben wäre, wäre eine E-Mail nicht ausreichend. Ab dem 1. September 2012
müssen alle Meldungen über die neue Anwendung DVR-Online erstattet werden.
Näheres dazu finden sie auf der Seite DVR-Online (http://www.dsb.gv.at/site/7749/default.aspx).
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass Datenanwendungen die von natürlichen Personen
ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten vorgenommen werden gemäß § 17 Abs. 2 Z 4 DSG 2000
von der Meldepflicht ausgenommen sind. Beachten Sie aber bitte, dass einerseits Ihre Intention die Aufzeichnungen
nur für private Zwecke (und nicht etwa zur Dokumentation bzw. Anzeige von Verkehrsvergehen) zu nutzen für Andere
von außen nicht zu erkennen bzw. nicht notwendigerweise auch glaubhaft ist, andererseits die Befreiung von der
Meldepflicht nicht mit der Zulässigkeit gleichzusetzten ist. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden,
dass rechtliche Konsequenzen entstehen, insbesondere wenn andere Personen auf Ihre Aufnahmen aufmerksam werden.
Gegebenenfalls müssten die Details in einem entsprechenden Verfahren geklärt werden.
Die Datenschutzbehörde ersucht um Verständnis, dass im Rahmen einer E-Mail Auskunft grundsätzlich keine
Vorabprüfungen hinsichtlich der Zulässigkeit einer bestimmten Datenverwendung oder der Anwendung bzw. Auslegung
rechtlicher Bestimmungen durchgeführt wird bzw. werden kann. Jede Antwort würde ein entsprechendes, vom Gesetz
vorgesehenes Verfahren (§§ 17 und 30 DSG 2000) bzw. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes
oder der ordentlichen Gerichte präjudizieren.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft geholfen zu haben!
Mit freundlichen Grüßen
Datenschutzmann
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