Wenn's richtig "durchgezogen" wird, ist man verdammt schnell im Dunstkreis des § 22 StVG (Kennzeichenmissbrauch), zumindest in Deutschland
Zitat
(1) Wer in rechtswidriger Absicht ....
3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,
wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Zitatende
http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__22.html
Hier ist die "Sache mit der Erkennbarkeit" genau zu prüfen. "Wer in rechtswidriger Absicht" beinhaltet den Vorsatz, also eine bewusste Handlung. Und dann kommt folgerichtig die Frage nach dem "warum" auf. Das erklärt mal einem Richter, warum das Kennzeichen absichtlich "schräger als erlaubt" montiert war.
Wenn's "richtig gut" läuft, könnte sogar der Bereich der Urkundenfälschung tangiert werden, da Kennzeichen und Fahrzeug eine "zusammengesetzte Urkunde" bilden, die in ihrer technischen Ausführung vorgeschrieben ist. Das war vor einigen Jahren sehr häufig, als einige Schlauberger Klarsichttfolie über die Kennzeichen klebten, um durch die angebliche Reflexion den Blitzern ein Schnäppchen zu schlagen.
Wer jetzt glaubt, hier gilt: "Kennzeichen schlecht lesbar = 5 Euro" täsucht sich. Dabei geht's um vedreckte oder im Winter eingeschneite Kennzeichen
Siehe Verwarnungsgeldkatalog, § 23 StVO
http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__22.html
Kennt sich jemand von der Rennleitung mit der Materie aus, ist das auch in Deutschland kein "Spaßbringer".