Der Einfachheit bleiben wir mal wirklich bei den illegalen Straßenrennen.
Es gibt bereits jetzt eine Möglichkeit Fahrzeuge einzuziehen, auch wenn Halter und Fahrer NICHT identisch sind.
Zitat aus § 21 StVG
In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder...
Hierbei geht's allerdings nur um das Führen eines Fahrzeuges ohne Führerschein.
Eine weitere Möglichkeit lässt der § 74 des Strafgesetzbuches zu:
http://dejure.org/gesetze/StGB/74.html
Hierbei wird das Fahrzeug wie ein Tatwerkzeug zur Begehung vorsätzlicher Straftaten behandelt.
Dass illegale Straßenrennen vorsätzlich erfolgen, darüber muss sich nicht unterhalten werden. Bleibt die Frage, ob es Straftaten sind. Hier tut sich die deutsche Rechtssprechung sehr schwer, weil für eine Straftat grundsätzlich ein "verkehrsfremdes" Eingreifen in den Straßenverkehr erforderlich ist und dieser Tatbestand (illegale Rennen) nicht in den "7 Todsünden" aufgelistet ist.
Aber auch im Ordnungswidrigkeitengesetz gibt es Parallelen, siehe § 22 OWiG
Zitat:
(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehören oder zustehen ODER
2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung von Handlungen dienen werden, die mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht sind
http://dejure.org/gesetze/OWiG/22.html
Eine Hürde ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er bei der Einziehung von Gegenständen gefordert ist.
Stellt sich natürlich immer die Frage, wann eine Maßnahme verhältnismäßig ist.
Dann kann man natürlich polemisieren, ob erst ein Mensch durch illegale Straßenrennen getötet werden muss, damit eine Einziehung gerechtfertigt gewesen wäre.
Fakt ist, das Instrument der Einziehung ist an sich nichts Neues. Es müsste - meiner Meinung nach - nur den Entwicklungen angepasst werden. Aber illegale Straßenrennen sind keine kurzfristige und brandneue Entwicklung, so dass der Gesetzgeber schon längst hätte reagieren können, um die Einziehung rechtl. wasserdicht zu bekommen.
Der Einwand mit dem Autoverleiher... Jetzt ein reines Konstrukt: Jemand leiht sich einen Lambo überschütten ihn mit Benzin und zündet die Karre an, um seinen Unmut über den Spritverbrauch zu äußern. Was macht der Autoverleiher dann? Richtig, er versucht das Geld vom Straftäter (Sachbeschädigung) zu bekommen. Ich glaube nämlich nicht, dass die gegen solche Geschichten versichert sind.
Wir haben es also hier mit einer vorsätzlichen Straftat zu tun (Sachbeschädigung) und der Verleiher will einfach nur seinen Wert zurück. Nichts anderes wäre es bei einem illegalen Straßenrennen, wenn dieses glasklar eine Straftat wäre und der Lambo geht "verloren". Nun könnte in solchen Fällen sicherlich noch ein Gericht über die Rückgabe entscheiden, so dass zumindest seriöse Verleiher ihren Lambo zurück bekommen.
Was aber, wenn der Verleiher (egal, ob gewerblich oder nicht gewerblich) nicht seriös ist? Das Auto wird nur zum Zwecke von illegalen Straßenrennen verliehen? Leider sind die Schlupflöcher recht groß. "Das Auto gehört mir nicht, ist die Karre meiner Freundin". "Ich hab das Fahrzeug einem Verwandten verliehen, ich weiß nicht, was der Typ damit gemacht hat"... usw. usw.
Der Staat (letztlich also unsere soziale Gemeinschaft) mit seinen Eigenschaften als Rechtsgebung, -auführung und -sprechung muss sich entscheiden, ob er sich von solchen Typen an der Nase herumführen lassen will oder ob er sich die Mühe macht, Gesetze anzupassen, um illegale Straßenrennen rechtlich "nachhaltig klären" zu können.
Da auch unsere Politiker gerne mal schauen, wie es in anderen Ländern gemacht wird, hier ein Beispiel aus der Schweiz:
Zitat:
Nach Art. 90a Abs. 1 SVG kann der Strafrichter "die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn:
a) eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde; und
b) der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann".
Ganzer Text als Gerichtsurteil aus dem Jahre 2013:
http://relevancy.bger.ch/php/c…f%3A%2F%2F139-IV-250%3Ade
Auch nicht schlecht in der Schweiz, Zitat
Das Fahrzeug kann auch dann beschlagnahmt werden, wenn es auf eine Drittperson eingelöst ist, sofern das Fahrzeug sonst weiterhin für den Beschuldigten verfügbar wäre.
Ebenfalls ein Gerichtsurteil aus 2013
http://www.gerichte.sg.ch/home…eide-2013/ak-2013-89.html
Es geht also auch in einem Rechtsstaat, "man" muss nur wollen.
Daher kann ich sogar den Unmut über Verkehrskontrollen gegenüber "Normalos" bei uns verstehen, wenn ganz offensichtlich
die volle Härte des Gesetzes beim "Normalo" zuschlägt, in Extremfällen (wie illegale Straßenrennen) die Möglichkeiten aber begrenzt scheinen.