Polizei will rasende Biker schärfer kontrollieren

  • #31

    Der Einfachheit bleiben wir mal wirklich bei den illegalen Straßenrennen.


    Es gibt bereits jetzt eine Möglichkeit Fahrzeuge einzuziehen, auch wenn Halter und Fahrer NICHT identisch sind.


    Zitat aus § 21 StVG
    In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
    1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
    2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder...


    Hierbei geht's allerdings nur um das Führen eines Fahrzeuges ohne Führerschein.



    Eine weitere Möglichkeit lässt der § 74 des Strafgesetzbuches zu:
    http://dejure.org/gesetze/StGB/74.html


    Hierbei wird das Fahrzeug wie ein Tatwerkzeug zur Begehung vorsätzlicher Straftaten behandelt.


    Dass illegale Straßenrennen vorsätzlich erfolgen, darüber muss sich nicht unterhalten werden. Bleibt die Frage, ob es Straftaten sind. Hier tut sich die deutsche Rechtssprechung sehr schwer, weil für eine Straftat grundsätzlich ein "verkehrsfremdes" Eingreifen in den Straßenverkehr erforderlich ist und dieser Tatbestand (illegale Rennen) nicht in den "7 Todsünden" aufgelistet ist.


    Aber auch im Ordnungswidrigkeitengesetz gibt es Parallelen, siehe § 22 OWiG
    Zitat:
    (2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
    1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehören oder zustehen ODER
    2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung von Handlungen dienen werden, die mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht sind
    http://dejure.org/gesetze/OWiG/22.html


    Eine Hürde ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er bei der Einziehung von Gegenständen gefordert ist.


    Stellt sich natürlich immer die Frage, wann eine Maßnahme verhältnismäßig ist.
    Dann kann man natürlich polemisieren, ob erst ein Mensch durch illegale Straßenrennen getötet werden muss, damit eine Einziehung gerechtfertigt gewesen wäre.


    Fakt ist, das Instrument der Einziehung ist an sich nichts Neues. Es müsste - meiner Meinung nach - nur den Entwicklungen angepasst werden. Aber illegale Straßenrennen sind keine kurzfristige und brandneue Entwicklung, so dass der Gesetzgeber schon längst hätte reagieren können, um die Einziehung rechtl. wasserdicht zu bekommen.


    Der Einwand mit dem Autoverleiher... Jetzt ein reines Konstrukt: Jemand leiht sich einen Lambo überschütten ihn mit Benzin und zündet die Karre an, um seinen Unmut über den Spritverbrauch zu äußern. Was macht der Autoverleiher dann? Richtig, er versucht das Geld vom Straftäter (Sachbeschädigung) zu bekommen. Ich glaube nämlich nicht, dass die gegen solche Geschichten versichert sind.


    Wir haben es also hier mit einer vorsätzlichen Straftat zu tun (Sachbeschädigung) und der Verleiher will einfach nur seinen Wert zurück. Nichts anderes wäre es bei einem illegalen Straßenrennen, wenn dieses glasklar eine Straftat wäre und der Lambo geht "verloren". Nun könnte in solchen Fällen sicherlich noch ein Gericht über die Rückgabe entscheiden, so dass zumindest seriöse Verleiher ihren Lambo zurück bekommen.


    Was aber, wenn der Verleiher (egal, ob gewerblich oder nicht gewerblich) nicht seriös ist? Das Auto wird nur zum Zwecke von illegalen Straßenrennen verliehen? Leider sind die Schlupflöcher recht groß. "Das Auto gehört mir nicht, ist die Karre meiner Freundin". "Ich hab das Fahrzeug einem Verwandten verliehen, ich weiß nicht, was der Typ damit gemacht hat"... usw. usw.


    Der Staat (letztlich also unsere soziale Gemeinschaft) mit seinen Eigenschaften als Rechtsgebung, -auführung und -sprechung muss sich entscheiden, ob er sich von solchen Typen an der Nase herumführen lassen will oder ob er sich die Mühe macht, Gesetze anzupassen, um illegale Straßenrennen rechtlich "nachhaltig klären" zu können.



    Da auch unsere Politiker gerne mal schauen, wie es in anderen Ländern gemacht wird, hier ein Beispiel aus der Schweiz:
    Zitat:
    Nach Art. 90a Abs. 1 SVG kann der Strafrichter "die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn:
    a) eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde; und
    b) der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann".


    Ganzer Text als Gerichtsurteil aus dem Jahre 2013:
    http://relevancy.bger.ch/php/c…f%3A%2F%2F139-IV-250%3Ade


    Auch nicht schlecht in der Schweiz, Zitat
    Das Fahrzeug kann auch dann beschlagnahmt werden, wenn es auf eine Drittperson eingelöst ist, sofern das Fahrzeug sonst weiterhin für den Beschuldigten verfügbar wäre.


    Ebenfalls ein Gerichtsurteil aus 2013
    http://www.gerichte.sg.ch/home…eide-2013/ak-2013-89.html



    Es geht also auch in einem Rechtsstaat, "man" muss nur wollen.


    Daher kann ich sogar den Unmut über Verkehrskontrollen gegenüber "Normalos" bei uns verstehen, wenn ganz offensichtlich
    die volle Härte des Gesetzes beim "Normalo" zuschlägt, in Extremfällen (wie illegale Straßenrennen) die Möglichkeiten aber begrenzt scheinen.

  • #32

    Norbert, Du wirfst da einiges durcheinander. Das "Einziehen" hat nichts mit "Vernichten" zu tun. Ein Gegenstand wird eingezogen zur derzeitigen sicherung oder weiteren Beweisführung. An den Eigentumsrechten ändert sich dadurch erst mal nichts. Das Eigentum wird später auch wieder zurückgegeben.


    Es schon ein himmelweiter unterschied ob mein Auto weil ich es verliehen habe und der damit "Gerast" ist , vernichtet wird oder eingezogen wird und ich es mir damit bei der Sicherungsstelle wieder abholen kann.

    Ich widerspreche ausdrücklich jeglicher Nutzung meiner Beiträge auch Ausschnittsweise oder als Zitat zur kommerziellen Nutzung.

  • #33

    Das Thema schlägt ja gewaltige Wellen, aber der Kontrollwahn der Rennleitung beschränkt sich
    doch meiner Meinung nach auf kurzfristige Aktionen.
    Ich habe meinen Einser im Jahr 1978 gemacht und fahre seitdem Motorrad. Soweit ich mich er-
    innern kann, bin ich in diesen 37 Jahren viermal in eine Kontrolle geraten (Zustand des Fahrzeugs,
    Reifen usw.) und wurde dreimal geblitzdingst, allerdings nie im Punktebereich.


    Und nein, ich fahre nicht immer regelkonform, nur innerorts versuche ich penibel, das Tempo ein-
    zuhalten. Nicht zuletzt ist es den Anwohnern der beliebten Strecken gegenüber unfair mit über-
    höhtem Tempo, leeren Tüten und Köpfen durch die Dörfer zu heizen, das möchte man ja selbst
    auch nicht haben.
    Ich habe bis heute nicht verstanden, was die Knieschleifer eigentlich für einen Bezug zum motor-
    radfahren haben. Ständig am Limit, als einzige Orientierung der Mittelstreifen und wahrscheinlich
    keinen Plan, wo man eigentlich war, wenn man wieder zuhause ist. Und wenn dann ein Typ mit
    einsneunzig von seiner Rennmaschine steigt und mühsam die Knie unter den Achseln hervorholt,
    da tut mir der Rücken schon vom hingucken weh. Oder eine Sozia, die auf einem Notsitz einen
    gefühlten Meter über dem Fahrer sitzt und sich verzweifelt festkrallen muss. Eigentlich müsste
    man ja Mitleid mit den Vögeln haben, das kann doch keinen Spaß machen.


    Und das ist für mich die Hauptsache, Spaß haben. Und das kann ich auch etwas langsamer!

  • #34

    Hi Mario, nee, da bringst du jetzt etwas durcheinander.


    Der Gesetzgeber unterscheidet in seiner Terminologie sehr genau und hochpräzise zwischen Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung.


    In alle Kürze und somit natürlich auch Unschärfe.


    Eine Sicherstellung/Beschlagnahme erfolgt meistens im Zusammenhang mit einer Beweissicherung (oder Egentumssicherung) oder um ein Verfahren zu sichern.


    Im Verfahren wird später entschieden, was mit diesen Gegenständen passiert. Gehen sie zurück an den Eigentümer oder werden sie eingezogen. Im Rahmen der Einziehung wird dann entschieden, was damit passiert. Vernichtung, Versteigerung...


    Ein ganz klassisches Beispiel aus dem Verkehrsrecht ist der alte Radarwarner, der grundsätzlich eingezogen und vernichtet wurde.


    Es gibt aber auch in anderen Bereichen wie z. B. im Waffenrecht, bei Rauschgiftdelikten usw. die Einziehung


    Grundsätzlich kann eine Einziehung erfolgen, wenn davon auszugehen ist, dass mit dem zurückgegeben Gegenstand erneut Straftaten begangen werden.


    Siehe z. B. das Bremer Polizeigesetz
    Zitat

    1) Sichergestellte Sachen dürfen unbrauchbar gemacht, vernichtet oder eingezogen werden, wenn
    1.
    im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden oder....


    Ganzer Text:
    https://beck-online.beck.de/de…rence&y=100&g=BrPolG&p=25


    Hier auch ein Rechtsanwalt zum Thema Radarwarner
    http://www.ra-koerner.de/Aktue…adarwarnger%C3%A4ten.html


    Wie schon gesagt, die Instrumente gibt es, sie müssten nur den Gegebenheiten angepasst werden.


    Das natürlich die Einziehung und Vernichtung eines Lambo polarisiert, ist mir völlig klar. Auf der anderen Seite scheinen sich aber einige Zeitgenossen um die bisher zu erwartenden Strafen einen Dreck zu kümmern. Dass diese Thematik nicht einfach ist, dass es viele Bedenken gibt, wer ist überhaupt Teilnehmer an einem illegalen Rennen... alles richtig.
    Auch ist klar, das Strafen nicht vor Taten schützen. Ansonsten gäbe es in vielen Bundesstaaten der USA keine Tötungsdelikte obwohl es dort die Todesstrafe gibt.


    Aber (fast) nichts tun und Betroffenheit heucheln, wenn ein durchgehender "Stier" auf dem Kudamm in eine Menschenmenge rast, kann auch keine Lösung sein. Denn rund 400 Euro und 2 Punkte/1 Monat Fahrverbot für die Teilnahme an einem illegalen Straßenrennen, wirken anscheinend nicht unbedingt abschreckend.
    http://www.bussgeldkatalog.net…nverkehrsordnung/29-stvo/


    Fahrzeug schreddern, Führerschein auf lange Zeit weg (kein kurzes Fahrverbot), plus deftige Geldstrafe ... einen Versuch wäre es wert. ;)

  • #35

    Noch ergänzend ein Anwalt zur Einziehung (natürlich auch nur allgemein gehalten, da natürlich alles Einzefallentscheidungen sind)
    http://www.dr-buchert.de/de/lexikon/einziehung.html


    Hier auch noch die Erklärung, dass die Einziehung/Vernichtung eine Rechtsfolge ist, die im § 407 StPO geregelt ist, Zitat
    (2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:
    1. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, ...

  • #36

    ne Du springst nur ziwschen den Themen und vermischt sie. Natürlich werden eingezogene Sachen nicht zurückgegeben wenn sie auch für den Eigentümer nicht erlaubt wären (Waffen, etc). Wir waren hier aber beim Auto oder Motorrad ...


    Siehe dazu auch genau Deine Zitierte Seite "Nach § 74 Abs. 2 StGB ist die Einziehung nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen oder die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden."


    Also entweder hat der Täter Eigentum daran oder sie sind grundsätzlich auch für den Eigentümer nicht zulässig. Alles andere wäre auch eine "Enteignung" - diese Zeiten sind zum Glück vorbei. Du probierst da rein zu interpretieren, das das Auto in der Allgemeinheit zur begehung rechtswidriger Taten besteht. Etwas weit hergeholt bei den Millionen Autokilomtern die am Tag ohn eine rechtswidrigkeit vorgenommen werden. Du kannst diese rechtswidrigkeit dem eigentlichen Eigentümer nicht einfach unterstellen. Sieht bei Deinem zitierten Radarwarner natürlich anders aus, der einsatz dieser Geräte ist in Deutschland verboten , die wahrscheinlichkeit das also Eigentümer und derzeitiger Besitzer es nur zum illegalen Zweck nutzen, ist sehr hoch.


    Für das eigentlich Problem der Verkehrerziehung liegt das Problem aus meiner sicht einfach lösbar. Das Problem ist doch, das 70 EUR Bußgeld dem Hartz4 Empfänger richtig weh tun, während ich es unter Expresszuschlag abhake (natürlich sind 70 Eur auch für mich 70 Eur, aber der Wert ist sicherlich ein anderer für mich als den Hartz4 Empfänger, ihr wisst schon was ich meine). In anderen Ländern richten sich die Strafen daher nach Tagessätzen - damit tut es allen gleich viel weh. Also statt 440 EUR von jedem zu verlagen der 60KM/h drüber fuhr, könnte man z.B. 20 Tagessätze festsetzen ... wenn jemand nun halt 20.000 EUR im Monat verdient, bezahlt er deutlich mehr gegenüber einem der 2000 EUR im Monat verdient. Prozentual am Gehalt tut es beiden gleich weh ...


    Allerdings sollte man das wirklich erst im höheren bereich anwenden, ansonsten ist der Verwaltungsaufwand nicht zu unterschätzen. Also nur wegen Falschparken oder dergleichen wird sich das nicht lohnen.

    Ich widerspreche ausdrücklich jeglicher Nutzung meiner Beiträge auch Ausschnittsweise oder als Zitat zur kommerziellen Nutzung.

  • #37

    Nee, da wird nicht gesprungen.


    Eine Beschlagnahme/Sicherstellung geht einer Einziehung immer vorweg. Die Beschlagnahme/Sicherstellung wird meistens durch die Polizei vorgenommen (Gefahr im Verzuge), damit die Beweise gesichert werden können, bzw. der Täter den betroffenen Gegenstand evtl. nicht selbst veräußern oder Beweise vernichten kann.


    Du musst den 74er richtig lesen, denn da steht, dass eine Einziehung möglich ist, wenn die Voraussetzungen


    ...ODER
    die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden


    ODER
    die Gefahr besteht, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden.


    erfüllt sind.


    Hier kommt es auf das Wörtchen "oder" an. Es reicht also aus, wenn eine der Voraussetzungen erfüllt ist.



    Nein, man kann nicht von einer Enteignung reden, auch wenn das gefühlt natürlich so ist. :mrgreen:


    Denn bei einer Enteignung wird ein Wertausgleich bezahlt. Bei einer Konfiskation wird ein Gegenstand ohne Wertausgleich eingezogen.


    Hier auch ganz kurz und knackig:
    http://wirtschaftslexikon.gabl…072/konfiskation-v10.html


    Man beachte, Zitat:
    Entziehung des Eigentums zugunsten des Staates (Fiskus) ganz ohne oder ohne ausreichende Entschädigung. Verfassungsrechtlich nicht zulässig (Art. 14 III GG).


    Sonderfall: Einziehung von Gegenständen, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde oder die durch eine strafbare Handlung erworben wurden.


    Das heißt also ganz klar, dass Gegenstände, mit denen Straftaten verübt werden, eingezogen werden können - nicht müssen.
    Die Diskussion "Einziehung = Enteignung" ist so alt wie die Möglichkeit der Einziehung. Die Einziehung und auch Vernichtung ist aber grundsätzlich ein legitimes Mittel in Kombination mit Straftaten in jedem Rechtsstaat. Leider werden umgangssprachlich immer wieder Begriffe wie Sicherstellung/Beschlagnahme, Einziehung oder gar Enteignung unsauber getrennt. Auch wird oftmals umgangsprachlich behauptet, dass die Polizei einzieht. Nein, das macht sie nicht, sie stellt Gegenstände nur sicher, damit in einem Verfahren über die Einziehung entschieden wird.


    Aber wie aufgelistet, ist das im Bereich der Prozessordnung geregelt. Es spielt auch für das Gesetz keine Rolle, ob ein Gegenstand, mit dem eine rechtswidrige Tat begangen wird, eine Pumpgun, ein Radarwarner oder ein Auto ist. Wichtig ist, das davon auszugehen ist, dass mit einem Gegenstand rechtswidrige Taten begangen werden/wurden. Es muss natürlich eine konkrete Gefahr ausgehen (oder der Besitz an sich ist schon strafbar, z. B. im Waffenrecht). Daher verbietet sich die Annahme, dass Millionen von Kraftfahrern potenzielle Rechtsbrecher sind.


    Anders aber bei illegalen Straßenrennen. Hier treffen sich Gleichgesinnte zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort, um vorsätzlich die Regeln der StVO zu missachten und insbesondere auf belebten Plätzen auch noch die Allgemeinheit durch ihr rechtswidriges Verhalten konkret gefährden. Das sind doch ziemliche Unterschiede zu den Millionen Fahrzeugführern, die täglich auf den Straßen unterwegs sind ;)


    Der BGH hatte schon häufiger den Sachverhalt "Einziehung von PKW nach Straftaten" entschieden. Dabei ging es aber meistens darum, dass z. B. mit dem Fahrzeug Diebesgut/Rauschgift transportiert wurde. Hier ist tatsächlich die Brücke schwer zu überwinden, dass dann ein Fahrzeug Tatwerkzeug ist und meistens wurden die Fahrzeuge wieder augehändigt. Aber auch hier, Einzelfallentscheidung.


    Anders aber, wenn illegale Straßenrennen eine Straftat wären. Dann ist das Fahrzeug natürlich Tatwerkzeug, denn ansonsten wäre ja gar keine Straftat in Form von Straßenrennen möglich. Und wie dann mit solchen Gegenständen zu verfahren ist, kann auszugsweise hier nachgelesen werden.
    https://books.google.de/books?…%20straftat%20bgh&f=false


    Hier auch die Info eines Anwaltes zur Einziehung von Fahrzeugen bei Straftaten, Zitat
    Der Einziehung unterliegen Gegenstände, welche bei der Tat verwendet wurden oder werden sollten und die Tat gefördert haben oder fördern sollten. Nach ständiger Rechtsprechung zählt hierzu stets die Tatwaffe
    Ganzer Text
    http://www.berlin-strafverteid…z/einziehung-pkw-74-stgb/


    Der große Knackpunkt ist halt der, dass bei der augenblicklichen Rechtslage (illegale Straßenrennen = 400 Euro Bußgeld...) eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und die Einziehung des Fahrzeuges zum Zwecke der Vernichtung nicht verhältnismäßig erscheint. Es muss alss vom Gesetzgeber dafür gesorgt werden, dass illegale Rennen als Straftat eingestuft werden und gleichzeitig die Einziehung des Fahrzeuges durch das Gericht ermöglicht wird. Also ungefähr wie beim §21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) oder eben so, wie es die Schweiz gemacht hat.

  • #38

    Ach du schei*** da gehe ich nach zwei Tagen wieder online und dann :o : was für ne Diskussion, auf so eine kleine Weiterleitung eines Beitrags von WDR.de. Ausschlaggebend war wohl blöderweise meine Bemerkung der "Hexenjagd"!?
    Wie die Meisten hier, fahre ich (fast permanent) auch meine 10-15 % zu schnell. Bin gerade vor drei Wochen mit dem Motorrad geplitzdingst worden. Aus dem Auto, Städtisch, von vorne geblitzt aber angeschrieben worden. Da läuft wohl mittlerweile auch ne Kamera nach vorne mit (Fürs Kennzeichen). 35€, ärgerlich, aber so what...
    Des Weiteren erlaube ich mir hier mal zusammen zufassen, dass die Fraktion der "Knieschleifer" äußerst unbeliebt ist. Und wie aus dieser Diskussion auch ersichtlich ist: Im Grunde machen uns diese Kammeraden die "Motorradstrecken" kaputt. Sei es durch Geschwindigkeitsbeschränkungen oder gar Streckensperrungen. Letztendlich sind diese wohl auch für die (aus meiner Sicht übertriebenen) Maßnahmen der Kollegen der Rennleitung ausschlaggebend!?


    Liebe Grüße
    Oli

    Letztens wurde meine Vermutung bestätigt, dass ein Motorrad mit Automatikgetriebe nur eine Notlösung ist!
    Fahr mit, oder beiseite ...

  • #39

    Wer "Knieschleifer" ist, muss kein Raser sein, sondern kann sich auch im Rahmen des legalen bewegen..... Keine Diskriminierung bitte.... :mrgreen:

    Wenn nicht jetzt... wann dann?

  • #40

    Und schon kommt (unerwartet früh (!) ) die Quintessenz des Polizei-Einsatzes:


    Original von WDR.de:


    Polizei erwischt
    hunderte Motorrad-Raser
    (22:10 Uhr, 21.06.2015)
    Die Polizei hat am Wochenende mit gezielten Kontrollen an bekannten Motorradstrecken in NRW hunderte Raser erwischt, darunter viele Autofahrer. Rund 250 Einsatzkräfte hatten sich sich am Samstag an Kontrollstellen in Eifel, Sauer- und Siegerland postiert, die als Raserschwerpunkte gelten. Auch am Sonntag (21.06.2015) wurden zusätzliche Kräfte eingesetzt. In einer ersten Bilanz aus dem Sauerland hieß es, es seien Fahrverbote verhängt, Verwarngelder erhoben und Ordnungswidrigkeiten angezeigt worden.


    "Polizei erwischt hunderte Motorrad-Raser..".MMMMMh, klar, das an dem "feuchten" WE! Überlege gerade ob ich grinsen sollte, oder Mitleid für die erwischten Autofahrer animiere :lol:, oder für die Kollegen...mit Uniform, fürs blöd "Rumstehen"

    Letztens wurde meine Vermutung bestätigt, dass ein Motorrad mit Automatikgetriebe nur eine Notlösung ist!
    Fahr mit, oder beiseite ...

  • Hey,

    dir scheint die Diskussion zu gefallen, aber du bist nicht angemeldet.

    Wenn du ein Konto eröffnest merken wir uns deinen Lesefortschritt und bringen dich dorthin zurück. Zudem können wir dich per E-Mail über neue Beiträge informieren. Dadurch verpasst du nichts mehr.


    Jetzt anmelden!